Beschluss:

 

Für das jagdliche Erlegen von weiblichen und männlichen Frischlingen wird die antragsbedingte Erstattung der Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € je Tier bis 31.03.2025 fortgeführt. Die 5. Auszahlungsperiode umfasst den Zeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024, die 6. Auszahlungsperiode umfasst den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.03.2025. Der 31.07. ist jeweils der letzte Tag der Antragsfrist für das abgelaufene Jagdjahr. Das bisherige Nachweis- und Abrechnungssystem wird grundsätzlich beibehalten.  Es wird sich weiterhin ab 01.04.2023 das Recht vorbehalten, die getätigten Abschüsse plausibel auf Anforderung nachweisen zu lassen. Dies erfolgt mittels vier zur Auswahl stehenden Möglichkeiten:

 

-    Fotografie mit Revierangabe und Erlegungsdatum oder

-    schriftliche Bestätigung der durchgeführten Trichinenuntersuchung oder

-    Abgabebestätigung an Wildverarbeitungsbetriebe oder

-    Entsorgungsbestätigung der Tierkörperbeseitigung.