Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt, die bisherigen Wertgrenzen in § 39 Abs. 2 Nrn. 2-4 anzupassen und den § 39 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises vom 25.05.2020 wie folgt zu fassen:

 

(2) Zu den laufenden Angelegenheiten i.S. des Abs. 1 Nr. 1 bzw. zu den nach Abs. 1 Nr. 3 übertragenen Angelegenheiten gehören insbesondere:

 

1. Der Vollzug der Satzungen und Verordnungen des Landkreises,

 

2. der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-, Benutzungsverträge) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 50.000 Euro einmaliger oder 50.000 Euro laufender jährlicher Belastung,

 

3. die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z.B. Stundung, Erlass, Gewährung von Teilzahlungen, grundbuchrechtlicher Erklärungen, Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 50.000 Euro einmaliger oder 50.000 Euro laufender jährlicher Belastung,

 

4. der Abschluss von nachträglichen Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen oder von nachträglichen Mengenmehrungen zu Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro, höchstens aber 25 % des Wertes des zugrundeliegenden Bauauftrags bzw. Liefer- oder Dienstleistungsauftrags, bei der Wertermittlung sind weder der zugrundeliegende Auftrag noch vorherige Vertragsergänzungen zu der entscheidungsrelevanten Ergänzung hinzuzuzählen.

 

5. die Abgabe von Prozesserklärungen einschl. Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, wenn der Rechtsstreit für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Streitwert voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt,

 

6. die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen,

 

7. die Genehmigung zur Verwendung des Landkreiswappens.