Sitzung: 24.03.2022 KAS/012/20-26
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, die bisherigen Wertgrenzen in § 39 Abs. 2 Nrn. 2-4 anzupassen und den § 39 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises vom 25.05.2020 wie folgt zu fassen:
(2) Zu den laufenden Angelegenheiten i.S. des
Abs. 1 Nr. 1 bzw. zu den nach Abs. 1 Nr. 3 übertragenen Angelegenheiten gehören
insbesondere:
1.
Der Vollzug der Satzungen und Verordnungen des Landkreises,
2.
der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen
(z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-,
Benutzungsverträge) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 50.000
Euro einmaliger oder 50.000 Euro
laufender jährlicher Belastung,
3.
die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher
Rechtshandlungen (z.B. Stundung, Erlass, Gewährung von Teilzahlungen, grundbuchrechtlicher
Erklärungen, Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des
Rechtsverhältnisses von 50.000 Euro einmaliger oder 50.000 Euro laufender jährlicher Belastung,
4.
der Abschluss von nachträglichen Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen
oder von nachträglichen Mengenmehrungen zu Bauaufträgen und Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro, höchstens aber 25 % des Wertes des zugrundeliegenden
Bauauftrags bzw. Liefer- oder Dienstleistungsauftrags, bei der Wertermittlung
sind weder der zugrundeliegende Auftrag noch vorherige Vertragsergänzungen zu
der entscheidungsrelevanten Ergänzung hinzuzuzählen.
5.
die Abgabe von Prozesserklärungen einschl. Klageerhebung, Einlegung von
Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, wenn der Rechtsstreit für den Landkreis
keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Streitwert voraussichtlich 50.000
Euro nicht übersteigt,
6.
die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans,
soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen,
7.
die Genehmigung zur Verwendung des Landkreiswappens.