Beschluss:

 

Für das jagdliche Erlegen von weiblichen und männlichen Frischlingen wird die antragsbedingte Erstattung der Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € je Tier bis 31.03.2023 fortgeführt. Die 4. Auszahlungsperiode umfasst den Zeitraum 01.04.2022 bis 31.03.2023. Das bisherige Nachweis- und Abrechnungssystem wird grundsätzlich beibehalten.  Es wird sich jedoch ab 01.04.2022 das Recht vorbehalten, die getätigten Abschüsse plausibel auf Anforderung nachweisen zu lassen. Dies erfolgt mittels vier zur Auswahl stehenden Möglichkeiten:

 

-    Fotografie mit Revierangabe und Erlegungsdatum oder

-    schriftliche Bestätigung der durchgeführten Trichinenuntersuchung oder

-    Abgabebestätigung an Wildverarbeitungsbetriebe oder

-    Entsorgungsbestätigung der Tierkörperbeseitigung.