Sitzung: 25.05.2020 KT/001/20-26
Beschluss:
- Dem Landrat werden die in Art. 38 Abs.
1 LKrO genannten personalrechtlichen Befugnisse für Beamte bis
Besoldungsgruppe A 10 und für Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 9c oder S 14
übertragen.
- Herrn Landrat wird die Befugnis
übertragen, Auflösungsverträge mit Arbeitnehmern bis Entgeltgr. 14
abzuschließen.
- Für alle übrigen Angelegenheiten, die
nicht in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannt sind und die nicht zu den laufenden
Angelegenheiten gehören, werden Herrn Landrat die personalrechtlichen
Befugnisse für Beamte bis Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis
Entgeltgr. 14 übertragen.