Beschluss:

 

  1. Dem Landrat werden die in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannten personalrechtlichen Befugnisse für Beamte bis Besoldungsgruppe A 10 und für Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 9c oder S 14 übertragen.

 

  1. Herrn Landrat wird die Befugnis übertragen, Auflösungsverträge mit Arbeitnehmern bis Entgeltgr. 14 abzuschließen.

 

  1. Für alle übrigen Angelegenheiten, die nicht in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannt sind und die nicht zu den laufenden Angelegenheiten gehören, werden Herrn Landrat die personalrechtlichen Befugnisse für Beamte bis Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis Entgeltgr. 14 übertragen.