Sitzung: 18.11.2019 JHA/015/14-20
Beschluss:
1 Der Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab als
örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt
dem Kreisjugendring insbesondere
folgende Aufgaben.
1 .1 Durchführung der überörtlichen Jugendarbeit
im Allgemeinen
1.2. Die Durchführung folgender Aufgaben
/Projekte:
1.2.1
Fortführung der Partnerschaft für Demokratie im Rahmen des Programms „Demokratie
leben“! ( 2. Förderperiode)
1.2.2
Ausbau des Landkreisweiten Ferienprogramms
1.2.3
Ehrenamtskarte
1.2.4 Freizeitpass
1.2.5 Kinder schreiben Geschichten
2
Für
die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ( Ziffer 1) erhält der KJR ein
Budget von 38.889,00 €.
Nicht verbrauchte Mittel aus diesem Budget müssen bis spätestens 15. Dezember
eines jeden Jahres zurückgegeben werden.
3
Der
Landkreis trägt die Personalkosten für
3.1 1,0
VZÄ ( Geschäftsführung – Eingruppierung in EG10 TVÖD
3.2 1,5 VZÄ ( Verwaltung-
Eingruppierung in EG 6 TVÖD)
3.3 0,5 VZÄ ( Verwaltung-
Eingruppierung in EG 5 TVÖD)
Die Bezahlung
dieser Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erfolgt im Rahmen des aktuell gültigen
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst( TVöD)
Der Geschäftsführer ist Mitarbeiter des Kreisjugendamtes und wird über den
Personalhaushalt des Landkreises finanziert.
Die Personalkosten für die Stellen Ziffer 3.2
und 3.3 erhält der Kreisjugendring als Arbeitgeber dieser Personen vom
Landkreis.
4
Der
Kreisjugendring erhält für den Betrieb seiner Geschäftsstelle ( Knorrstraße 12,
92660 Neustadt a. d. Waldnaab) und die Ausgaben für seine Gremien pro Jahr
33.800 € als Festbetrag. Mit diesem Betrag sind alle Kosten abgegolten.
5
Bis
zum 31. März ist ein schriftlicher Verwendungsnachweis für das vorausgegangene
Haushaltsjahr zu erstellen und dem Kreisjugendamt vorzulegen. Der Verwendungsnachweis
umfasst einen Sachbericht über die geleistete Arbeit und einen rechnerischen
Bericht über den Umgang mit den erhaltenen Fördermitteln.
6
Die
Fördermittel aus dem Jugendhilfehaushalt erhält der KJR aufgeteilt in 4 gleich
hohe Raten. Die Auszahlung erfolgt jeweils im Januar, April, Juli und Oktober.
7
Dieser
Beschluss gilt für die Jahre 2020 bis 2024.