Beschluss:

 

Der Kreistag des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab beschließt, § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab i.d.F. vom 15.12.2014 wie folgt neu zu fassen:

 

§ 28

Einsichtnahme durch Kreisbürger

 

Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Kreisbürgern frei (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 LKrO). Niederschriften über öffentliche Sitzungen bzw. Sitzungsteile werden in einem jedermann zugänglichen elektronischen Informationssystem (Bürgerinformationssystem) im Internet veröffentlicht. Das Recht aus Satz 1 wird hiervon nicht berührt.