Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beschließt, dass die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz abgegeben wird. Damit gilt für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.